Damit wir uns richtig verstehen, die Abmahnung ist in vielen Fällen schon berechtigt und steht nun mal im Einklang mit dem Urheberrechtsgesetz. Aber die große Frage ist, ob diese Abmahnungen verhältnismäßig sind. Früher wurden da zum Teil gleich sehr abschreckende Summen genannt, in der aktuellen Abmahnwelle beobachten wir, dass immerhin oft der Paragraph 97a Abs. 2 UrhG angewandt wird. Das bedeutet, der Blogger muss 100 Euro für die Abmahnung bezahlen und eine Unterlassungserklärung abgeben. Die ist in meinen Augen aber sehr problematisch, denn damit verpflichtet er sich über die nächsten 30 Jahre, etwa den gesamten Katalog von Universal nicht mehr zu tangieren. Falls er in dieser Zeit noch mal damit in Zusammenhang gebracht wird oder der angemahnte Link über andere Wege im Netz noch auf ihn zurückzuführen ist, knallt es gleich, dann werden 5000 Euro fällig.

Also vor der Unterlassungserklärung zum Anwalt – was macht der?

Die Unterlassungserklärung eng formulieren und auf die Sache beschränken. Sie kriegen ja auch nicht in allen Kaufhäusern Deutschlands ein Hausverbot, nur weil sie einmal einen Lippenstift geklaut haben. Die 100 Euro müssen wohl in jedem Fall gezahlt werden, billiger wird’s nicht.

Lebt man als Blogger gefährlicher als, sagen wir, als Journalist?

Auf jeden Fall, das liegt auch in der Natur der Sache weil sie ein einfacheres und schwächeres Ziel sind. Die Industrie verfolgt eine Strategie der Abschreckung. Und für die Kanzleien ist es deutlich bequemer 1000 mal 500 Euro Abmahngebühren zu bekommen, als gegen große Verlage oder Firmen wie Rapidshare vorzugehen, weil die gleich mit mehr Anwälten zurückschießen. Die wenigsten Blogger können sich eine Kanzlei leisten, die 250 Euro die Stunde kostet.

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